BAG - Urteil vom 24.09.2008
6 AZR 259/08
Normen:
TVöD-K § 8 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 8 TVöD
DB 2008, 2657
NZA 2008, 1431
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 942/07
ArbG Rosenheim, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1064/06

Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD); Rufbereitschaft - Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K; Nachtzuschläge

BAG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 259/08

DRsp Nr. 2008/21088

Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD); Rufbereitschaft - Vergütung von Arbeit während der Rufbereitschaft nach dem TVöD-K; Nachtzuschläge

Orientierungssätze: 1. Hat ein im Geltungsbereich des TVöD-K beschäftigter Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft mehrere Arbeitseinsätze, ist gem. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K die Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze zunächst jeweils auf volle Stunden aufzurunden und anschließend zu addieren. 2. § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD-K enthält eine Rechtsgrundverweisung auf Absatz 1 dieser Bestimmung. Ein Anspruch auf die dort geregelten Zeitzuschläge - mit Ausnahme des Überstundenzuschlags - besteht bei Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft daher nur dann, wenn die in § 8 Abs. 1 TVöD-K geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dh. der Arbeitnehmer tatsächlich während der dort genannten Zeiten arbeitet.

Normenkette:

TVöD-K § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft.