BAG - Urteil vom 23.01.2002
7 AZR 461/00
Normen:
BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; Manteltarifvertrag der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) SR 2a Nr. 1, Nr. 2;
Fundstellen:
NZA 2002, 871
Vorinstanzen:
LAG München, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1045/99
ArbG München, vom 21.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 18315/98

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Abgrenzung der Sachgründe Haushaltsmittel und vorübergehender Mehrbedarf; Abgrenzung der Befristungsgrundformen Zeitangestellter und Aushilfsangestellter

BAG, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 7 AZR 461/00

DRsp Nr. 2002/7517

Tarifrecht öffentlicher Dienst; Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Abgrenzung der Sachgründe Haushaltsmittel und vorübergehender Mehrbedarf; Abgrenzung der Befristungsgrundformen Zeitangestellter und Aushilfsangestellter

Orientierungssätze: 1. Im Anwendungsbereich der SR 2 a des Manteltarifvertrags der Bundesanstalt für Arbeit darf sich der Arbeitgeber nur auf solche Befristungsgründe berufen, deren Befristungsgrundform im Arbeitsvertrag vereinbart ist. 2. Der Befristungsgrund des Wegfalls von Haushaltsmitteln ist nur der Befristungsgrundform des Zeitangestellten nach SR 2 a Nr. 1 a zuzuordnen.

Normenkette:

BGB § 620 (Befristeter Arbeitsvertrag) ; Manteltarifvertrag der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) SR 2a Nr. 1, Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer mit Vertrag vom 18. März 1996 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 1998 geendet hat. Hilfsweise macht der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch geltend.