BAG - Urteil vom 28.02.2002
6 AZR 33/01
Normen:
MDK-T (Manteltarifvertrag für die Beschäftigten [Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter] der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung [MDK] und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen [MDS] vom 15. Oktober 1991) §§ 7 46 47 ; LBG Bad./Württ. § 83 ; Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Ernennungsgesetzes (vom 20. April 1998, GBl. Bad./Württ. vom 30. April 1998, 249) Art. 3 § 1 ; BGB § 242 (Betriebliche Übung) ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 928
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 19.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 27/00
ArbG Freiburg, vom 11.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 373/99

Tarifrecht öffentlicher Dienst - Nebentätigkeit eines Arztes beim Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen; Erstattung von Gutachten für private Kranken- und Pflegeversicherungen

BAG, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 33/01

DRsp Nr. 2002/11400

Tarifrecht öffentlicher Dienst - Nebentätigkeit eines Arztes beim Medizinischen Dienst der gesetzlichen Krankenkassen; Erstattung von Gutachten für private Kranken- und Pflegeversicherungen

Orientierungssätze: 1. Nach § 7 MDK-T iVm § 83 LBG Bad./Württ. bedarf die Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Genehmigung ist gemäß § 83 Abs. 2 Satz 1 LBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Arzt des medizinischen Dienstes als Nebentätigkeit Gutachten für private Kranken- und Pflegeversicherungen erstattet. Der medizinische Dienst erbringt als Körperschaft des öffentlichen Rechts seine Leistungen ausschließlich für gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungen und wird von diesen durch Umlagen finanziert. Er hat daher ein berechtigtes Interesse daran, weder unmittelbar noch mittelbar deren Konkurrenten, zu denen die privaten Kranken- und Pflegeversicherungen gehören, zu fördern. Dies wäre der Fall, wenn der Beklagte privaten Kranken- und Pflegeversicherungen den Sachverstand und die Erfahrungen der bei ihm angestellten Ärzte zur Verfügung stellte, indem er diesen Nebentätigkeitsgenehmigungen zur Erstattung ärztlicher Gutachten erteilte.