BAG - Urteil vom 20.06.2007
10 AZR 285/06
Normen:
Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O vom 10. Dezember 1990) Anlage 1a (B/TdL) Teil II G (Sozial- und Erziehungsdienst) Protokollnotiz Nr. 1;
Fundstellen:
NZA 2008, 432
NZA-RR 2008, 100
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 10 (11) Sa 745/04 - 8.9.2005,
ArbG Halle, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3056/03

Tarifrecht öffentliche Dienst; Zulage; Heimzulage

BAG, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 285/06

DRsp Nr. 2007/16292

Tarifrecht öffentliche Dienst; Zulage; Heimzulage

Orientierungssätze: 1. Nicht jeder organisatorische Zusammenhang verleiht allen darin befindlichen Teilbereichen den Heimcharakter im tariflichen Sinne. 2. Eine Schule wird nicht deshalb zum Heim, weil unter anderen solche Personen sie besuchen, die in einem Heim untergebracht sind. 3. Betreut eine pädagogische Mitarbeiterin im Tagesdienst in einer Schule behinderte Schüler, von denen ein Teil in einem der Schule angeschlossenen Internat ständig untergebracht ist, hat sie keinen Anspruch auf eine Heimzulage, weil sie nicht in einem Heim tätig ist, selbst wenn Schule und Internat gemeinsam geleitet werden, solange beide Bereiche nach Aufgaben oder Organisation unterscheidbar sind.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O vom 10. Dezember 1990) Anlage 1a (B/TdL) Teil II G (Sozial- und Erziehungsdienst) Protokollnotiz Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Heimzulage.

Die 1967 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land seit dem Jahr 1991 als pädagogische Mitarbeiterin tätig. Im Arbeitsvertrag vom 27. April 1992 ist in § 2 Folgendes geregelt: