BAG - Urteil vom 06.07.2007
4 AZR 382/06
Normen:
TVG § 1 (Rückwirkung) ; Vergütungstarifvertrag Nr. 8 für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (VTV Nr. 8 vom 8. Juni 2001) Teil 1 § 3 Abs. 3 § 5 ; Änderungstarifverträge Nr. 1, 2 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 8 Cockpitpersonal Lufthansa/Condor (jeweils vom 7. Februar 2003); BGB § 242 (Gleichbehandlung) ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 651/04
ArbG Köln, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 6166/03
ArbG Köln, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 6077/03

Tarifrecht; Gleichbehandlung - Vergütung eines Flugzeugführers; Vergütungsstufenaufstieg; Tarifänderung; Rückwirkung; Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 06.07.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 382/06

DRsp Nr. 2007/16283

Tarifrecht; Gleichbehandlung - Vergütung eines Flugzeugführers; Vergütungsstufenaufstieg; Tarifänderung; Rückwirkung; Gleichbehandlung

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch eines Cockpitmitarbeiters nach jeweils einem Beschäftigungsjahr auf einen Steigerungsbetrag nach Teil 1 § 3 Abs. (3) VTV Nr. 8 setzt gem. Teil 1 § 5 VTV Nr. 8 über den Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen deren Fortbestehen bis zum 15. des laufenden Monats voraus. Eine bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarte Tarifänderung, nach der der Anspruch auf den Steigerungsbetrag für den laufenden Monat entfällt, greift daher nicht in einen endgültig entstandenen Anspruch ein, beinhaltet also keine echte Rückwirkung. 2. Die Absenkung des für die Höhe der Steigerungsbeträge von Cockpitmitarbeitern maßgeblichen Tabelleneckwerts durch den am 7. Februar 2003 abgeschlossenen ÄndTV Nr. 1 beinhaltet für eine mit der Vergütung für Februar 2003 nach dem früheren Tabelleneckwert neu zu gewährende, durch die Tarifänderung gekürzte oder entfallende Stufensteigerung eine unechte Rückwirkung.