BAG - Urteil vom 04.07.2007
4 AZR 439/06
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 ; BGB § 133 § 157 ; Lohntarifvertrag Nr. 23 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (vom 21. Januar 2004); Lohntarifvertrag Nr. 25 für Omnibusfahrer/innen im Linienverkehr bei der Kraftverkehr Bayern GmbH (vom 8. Mai 2002);
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 4 TVG Nachwirkung
ArbRB 2008,45
NZA 2008, 552
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1068/05
ArbG München, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 1289/05

Tarifrecht; Bezugnahmeklausel - Auslegung einer untypischen Bezugnahmeklausel; Ablösung eines nachwirkenden Haustarifvertrages

BAG, Urteil vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 439/06

DRsp Nr. 2007/22062

Tarifrecht; Bezugnahmeklausel - Auslegung einer untypischen Bezugnahmeklausel; Ablösung eines nachwirkenden Haustarifvertrages

Orientierungssätze: 1. Auslegung einer untypischen arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die hinsichtlich der Vergütung sowohl auf den Haustarifvertrag als auch auf eine Zusatzregelung in einem regionalen Verbandstarifvertrag verweist. 2. Die Nachwirkung eines gekündigten Haustarifvertrages wird durch einen danach abgeschlossenen und auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit geltenden Verbandstarifvertrag abgelöst. 3. Es bleibt offen, ob ein gekündigter nachwirkender Haustarifvertrag auch durch einen bereits vor Eintritt der Nachwirkung des Haustarifvertrages abgeschlossenen Verbandstarifvertrag abgelöst wird.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 ; BGB § 133 § 157 ; Lohntarifvertrag Nr. 23 für alle gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Omnibusgewerbes in Bayern (vom 21. Januar 2004); Lohntarifvertrag Nr. 25 für Omnibusfahrer/innen im Linienverkehr bei der Kraftverkehr Bayern GmbH (vom 8. Mai 2002);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die restliche Vergütung für die Monate Mai und Juni 2004.

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1. und ihrer Rechtsnachfolgerin, der Beklagten zu 2., seit dem 25. Januar 1988 als Busfahrer beschäftigt.

In § 9 des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages ist bestimmt: