Die Parteien streiten über die restliche Vergütung für die Monate Mai und Juni 2004.
Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1. und ihrer Rechtsnachfolgerin, der Beklagten zu 2., seit dem 25. Januar 1988 als Busfahrer beschäftigt.
In § 9 des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages ist bestimmt:
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