BAG - Urteil vom 19.02.2002
1 AZR 342/01
Normen:
Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen (vom 19. Juni 1990) § 19 Nr. 2, 4 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 871
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1502/00
ArbG Rheine, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 255/00

Tarifrecht; Betriebsverfassungsrecht - Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 AZR 342/01

DRsp Nr. 2002/7509

Tarifrecht; Betriebsverfassungsrecht - Tarifvertragliche Ausschlußfrist; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber kann sich gegenüber der Entgeltforderung eines Arbeitnehmers auch dann auf eine tarifvertragliche Ausschlußfrist berufen, wenn eine von ihm vorgenommene Kürzung von Arbeitsentgelt auf einer Betriebsvereinbarung beruht, die gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. 2. Gelangt eine Ausschlußfrist zur Anwendung, ist nicht mehr zu prüfen, ob die davon betroffene Forderung tatsächlich bestanden hat.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen (vom 19. Juni 1990) § 19 Nr. 2, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte gegenüber Zahlungsansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis auf eine tarifvertragliche Ausschlußfrist berufen kann.

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1988 als Gießereiarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW Anwendung. Es endete zum 29. Februar 2000 durch Kündigung des Klägers.