Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte gegenüber Zahlungsansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis auf eine tarifvertragliche Ausschlußfrist berufen kann.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1988 als Gießereiarbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW Anwendung. Es endete zum 29. Februar 2000 durch Kündigung des Klägers.
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