Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB); Tarifvertrag zur Umsetzung des Tarifvertrages zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal nach § 33 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (Sozial-TV-BB-Hochschulen) ; Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) § 40 Abs. 2 ; BAT-O § 15 ; BGB § 305c Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 15 BAT-O
NZA 2008, 1096
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 297/05
ArbG Cottbus, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1622/04
Tarifrecht; Arbeitsvertragsrecht (Auslegung von Bezugnahmeklauseln) - Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf konkurrierende Regelungen; Arbeitszeit bei angestellten Hochschulprofessoren (in Brandenburg); Anwendbarkeit einer tarifvertraglichen Kürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Reduzierung der Vergütung auf angestellte Hochschulprofessoren
BAG, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 778/06
DRsp Nr. 2008/8486
Tarifrecht; Arbeitsvertragsrecht (Auslegung von Bezugnahmeklauseln) - Auslegung einer arbeitsvertraglichen Verweisung auf konkurrierende Regelungen; Arbeitszeit bei angestellten Hochschulprofessoren (in Brandenburg); Anwendbarkeit einer tarifvertraglichen Kürzung der Arbeitszeit mit entsprechender Reduzierung der Vergütung auf angestellte Hochschulprofessoren
Orientierungssätze:1. Eine arbeitsvertragliche Verweisung, die sowohl auf den BAT-O, und damit auf die Arbeitszeitregelung in § 15BAT-O, als auch auf die §§ 35 ff. BbgHG, und damit auf die Arbeitszeitregelung in § 40 Abs. 2 BbgHG, verweist, ist dahingehend auszulegen, dass hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit die speziellere Bestimmung des § 40 Abs. 2 BbgHG Anwendung finden soll.2. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 40 Abs. 1 BbgHG gilt auch für angestellte Hochschulprofessoren keine regelmäßige Arbeitszeit. Es bleibt offen, ob § 40 Abs. 2 BbgHG für angestellte Hochschullehrer arbeitsvertraglich abdingbar ist.3. Die Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit mit entsprechender Minderung der Vergütung nach dem Sozial-TV-BB-Hochschulen wirkt sich auf angestellte Hochschullehrer ohne regelmäßige Arbeitszeit nicht aus.
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