BAG - Urteil vom 20.04.2005
4 AZR 285/04
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (Sparten-TV, vom 27. Juni 2001) §§ 9 23 ; ArbZG § 2 ; Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, vom 4. November 2003) Art. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2750
NJ 2006, 140
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 515/03
ArbG Cottbus, vom 13.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 833/03

Tarifrecht - Vergütungspflichtige Arbeitszeit und Wendezeiten im Personennahverkehr; Gleichbehandlungspflichten der Tarifvertragsparteien; Arbeitsschutz und tarifliche Vergütungsregelungen

BAG, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 285/04

DRsp Nr. 2005/19617

Tarifrecht - Vergütungspflichtige Arbeitszeit und Wendezeiten im Personennahverkehr; Gleichbehandlungspflichten der Tarifvertragsparteien; Arbeitsschutz und tarifliche Vergütungsregelungen

Orientierungssätze: 1. § 9 Sparten-TV behandelt die fahrplanmäßigen Wendezeiten im öffentlichen Personennahverkehr nur insoweit als uneingeschränkt vergütungspflichtige Arbeitszeit, wie sie eine Zeitstunde pro Schicht nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Wendezeiten werden nur mit der Hälfte als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt. 2. Es kann dahinstehen, ob es sich bei fahrplanmäßigen Wendezeiten ähnlich wie bei Bereitschaftsdienstzeiten um Arbeitszeit iSv. § 2 Abs. 1 ArbZG oder Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG handelt. Auch wenn dies der Fall wäre, würde sich daraus keine Pflicht ergeben, diese Zeiten über die tarifliche Regelung hinaus in vollem Umfang als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu behandeln.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Brandenburg (Sparten-TV, vom 27. Juni 2001) §§ 9 23 ; ArbZG § 2 ; Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, vom 4. November 2003) Art. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: