TVG § 1 (Rückwirkung) § 1 (Tarifverträge) ; Vergütungstarifvertrag Nr. 8 für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (VTV Nr. 8 vom 8. Juni 2001) Teil 1 § 3 Abs. (3) ; Änderungstarifverträge Nr. 1, 2 zum Vergütungstarifvertrag Nr. 8 Cockpitpersonal Lufthansa/Condor (jeweils vom 7. Februar 2003); BGB § 814 § 818 Abs. 3 § 242 (Verwirkung) ;
Fundstellen:
AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa
NZA-RR 2007, 560
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1434/05
ArbG Köln, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1498/05
Tarifrecht - Vergütung eines Flugzeugführers; Vergütungsstufenaufstieg; Tarifänderung; Rückwirkung; Ungerechtfertigte Bereicherung: Kenntnis der Nichtschuld, Wegfall der Bereicherung
BAG, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 573/06
DRsp Nr. 2007/14860
Tarifrecht - Vergütung eines Flugzeugführers; Vergütungsstufenaufstieg; Tarifänderung; Rückwirkung; Ungerechtfertigte Bereicherung: Kenntnis der Nichtschuld, Wegfall der Bereicherung
Orientierungssätze:1. Die Regelung eines Änderungstarifvertrages, die im Zusammenhang mit der Korrektur eines Tabellenwertes in einem Vergütungstarifvertrag während dessen Laufzeit die Absenkung der "folgenden Steigerungen der Grundvergütung" infolge Stufenaufstiegs um den gemessen an dem neuen Tabellenwert "überschießenden Betrag" vorsieht, greift nicht rückwirkend in entstandene Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer ein.2. Nach § 814BGB kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn dem Leistenden bekannt war, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Beruht die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit, schließt das den Rückforderungsanspruch nicht aus.
Normenkette:
TVG § 1 (Rückwirkung) § 1 (Tarifverträge) ; Vergütungstarifvertrag Nr. 8 für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (VTV Nr. 8 vom 8. Juni 2001) Teil 1 § 3 Abs. (3) ;
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