Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, wobei es insbesondere um die Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel in einem Firmentarifvertrag geht.
Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind seit dem 23. Februar 1993 bzw. 27. August 1979 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiterinnen beschäftigt. Sie gehören keiner Gewerkschaft an.
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