BAG - Urteil vom 09.05.2007
4 AZR 275/06
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1 ; BGB § 139 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit
ArbRB 2008,10
AuA 2008, 310
AuR 2007, 210
AuR 2007, 210
BAG--Pressemitteilung Nr. 31/07
DB 2008, 358
NZA 2007, 1439
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 235/05
ArbG Bonn, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2428/04
ArbG Bonn, vom 10.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2429/04

Tarifrecht - Tarifliche Differenzierungsklausel; Stichtagsregelung hinsichtlich der Gewerkschaftszugehörigkeit; Wegfall der Leistungen bei Gewerkschaftsaustritt

BAG, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 275/06

DRsp Nr. 2007/9173

Tarifrecht - Tarifliche Differenzierungsklausel; Stichtagsregelung hinsichtlich der Gewerkschaftszugehörigkeit; Wegfall der Leistungen bei Gewerkschaftsaustritt

Orientierungssätze:1. Der Senat lässt offen, ob der Auffassung des Großen Senats von der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Differenzierungsklauseln uneingeschränkt zu folgen ist oder ob und ggf. in welchem Umfang und mit welcher Regelungstechnik zusätzliche Leistungen nur für Gewerkschaftsmitglieder bestimmt werden können.2. Eine Differenzierungsklausel, die entgegen § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG die Leistungen von der Gewerkschaftszugehörigkeit zu einem - in der Vergangenheit liegenden - Stichtag abhängig macht und zudem den Wegfall der Leistungen bei Gewerkschaftsaustritt entgegen § 3 Abs. 3 TVG bestimmt, ist unwirksam.3. Die Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung führt in der Regel entgegen der Auslegungsregel in § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Bestimmungen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1 ; BGB § 139 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, wobei es insbesondere um die Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel in einem Firmentarifvertrag geht.

Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind seit dem 23. Februar 1993 bzw. 27. August 1979 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiterinnen beschäftigt. Sie gehören keiner Gewerkschaft an.