Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate Januar bis März 1999 zustehenden Vergütung.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie mit Sitz in Hamburg, seit dem 2. Juli 1973 als Schaltmechaniker beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juni 1973 ist, soweit hier von Interesse, vereinbart:
...
Dem Arbeitsverhältnis liegt der jeweils gültige Manteltarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie Hamburg einschließlich der hierzu ergangenen Zusatzabkommen zugrunde ...
Sie werden in die Gehaltsgruppe T 4/1 eingestuft; Sie gehören aber dennoch zur Invalidenversicherung. Ihr Gehalt setzt sich wie folgt zusammen:
a) monatlich nach Tarifgruppe T 4/1 DM 1.309,--
b) jederzeit anrechenbare außertarifliche Zulage DM 191,--
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|