BAG - Urteil vom 20.02.2002
4 AZR 123/01
Normen:
BGB §§ 133 157 ; TVG §§ 3 4 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 354
DB 2002, 1999
NZA 2003, 933
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 32/00
ArbG Hamburg, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 227/99

Tarifrecht - Gleichstellungsabrede bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers; Bezugnahmeklausel; Voraussetzungen für ihre Auslegung als Gleichstellungsabrede

BAG, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 4 AZR 123/01

DRsp Nr. 2002/12621

Tarifrecht - Gleichstellungsabrede bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers; Bezugnahmeklausel; Voraussetzungen für ihre Auslegung als Gleichstellungsabrede

Orientierungssätze: 1. Eine dynamische Bezugnahme auf die einschlägigen Tarifverträge in einem vom tarifgebundenen Arbeitgeber vorformulierten Vertrag ist typischerweise eine Gleichstellungsabrede. 2. Eine Gleichstellungsabrede erfaßt keine Tarifregelungen oder deren Änderungen, die erst nach Beendigung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers entstehen bzw. abgeschlossen werden.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 ; TVG §§ 3 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger für die Monate Januar bis März 1999 zustehenden Vergütung.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie mit Sitz in Hamburg, seit dem 2. Juli 1973 als Schaltmechaniker beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 26. Juni 1973 ist, soweit hier von Interesse, vereinbart:

...

Dem Arbeitsverhältnis liegt der jeweils gültige Manteltarifvertrag für Angestellte der Metallindustrie Hamburg einschließlich der hierzu ergangenen Zusatzabkommen zugrunde ...

Sie werden in die Gehaltsgruppe T 4/1 eingestuft; Sie gehören aber dennoch zur Invalidenversicherung. Ihr Gehalt setzt sich wie folgt zusammen:

a) monatlich nach Tarifgruppe T 4/1 DM 1.309,--

b) jederzeit anrechenbare außertarifliche Zulage DM 191,--