BAG - Urteil vom 27.02.2002
9 AZR 562/00
Normen:
GG Art. 12 ; Tarifvertrag über eine Vorruhestandsregelung beim Südwestrundfunk (vom 20. Juli 1998, TV Vorruhestand) § 8a ;
Fundstellen:
BAGE 100, 339
BAGReport 2002, 366
DB 2002, 2054
NZA 2002, 1099
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 02.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 61/99
ArbG Karlsruhe, vom 06.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 345/98

Tarifrecht - Freistellungsrecht des Arbeitgebers; Berufsausübungsfreiheit; Tarifautonomie

BAG, Urteil vom 27.02.2002 - Aktenzeichen 9 AZR 562/00

DRsp Nr. 2002/11435

Tarifrecht - Freistellungsrecht des Arbeitgebers; Berufsausübungsfreiheit; Tarifautonomie

»§ 8 a Abs. 7 Satz 1 TV Vorruhestand, wonach der Südwestrundfunk einen Arbeitnehmer, der das 57. Lebensjahr vollendet hat und dessen Arbeitsplatz in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 wegfällt, von der Arbeitspflicht freistellen kann, begründet ein einseitiges Suspensierungsrecht der Rundfunkanstalt.« Die Regelung greift in die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) ein. Sie ist jedoch gerechtfertigt, weil sie Wertentscheidungen des Kündigungsschutzes berücksichtigt. Orientierungssätze: 1. Nach § 8 a Abs. 7 Satz 1 TV Vorruhestand kann der Südwestrundfunk einen Arbeitnehmer, der das 57. Lebensjahr vollendet und dessen Arbeitsplatz in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 31. Dezember 2000 wegfällt, von der Arbeitspflicht freistellen. Diese Regelung begründet ein einseitiges Suspensierungsrecht der Rundfunkanstalt. 2. Diese Regelung ist rechtswirksam. Sie ist hinreichend bestimmt, weil die Voraussetzungen des Freistellungsrechts in der Norm selbst geregelt sind.