BAG - Urteil vom 25.01.2006
4 AZR 622/04
Normen:
HGB §§ 383 ff. § 392 ; Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel Niedersachsen (vom 9. Juni 2000);
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel
DB 2006, 1964
NZA 2007, 472
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 76/04
ArbG Osnabrück, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 316/03

Tarifrecht - Fachlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel; Abgrenzung Großhandel/Einzelhandel bei Betreiben einer Filiale durch einen Kommissionär; Reichweite einer Erklärung des Verzichts auf Einhaltung von tariflichen Ausschlussfristen; Eingruppierung eines Lagerarbeiters

BAG, Urteil vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 4 AZR 622/04

DRsp Nr. 2006/19476

Tarifrecht - Fachlicher Geltungsbereich eines Tarifvertrages für den Groß- und Außenhandel; Abgrenzung Großhandel/Einzelhandel bei Betreiben einer Filiale durch einen Kommissionär; Reichweite einer Erklärung des Verzichts auf Einhaltung von tariflichen Ausschlussfristen; Eingruppierung eines Lagerarbeiters

Orientierungssätze: 1. Ein Unternehmen, das mit anderen Unternehmern Kommissionsverträge abschließt, in denen sich diese dazu verpflichten, einen Markt zu betreiben, in dem sie auf fremde Rechnung unter eigenem Namen Waren aus einem von dem Kommittenten zusammengestellten Sortiment vertreiben, ist nicht allein auf Grund der Tatsache, dass das Eigentum an den Waren direkt vom Kommittenten auf den Käufer/Verbraucher übergeht, als Einzelhandelsunternehmen anzusehen. Die Struktur des Kommissionsvertrages führt - ggf. bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - vielmehr dazu, dass der Kommittent dem Bereich des Großhandels zuzuordnen ist. 2. Wenn die Tätigkeit eines Arbeitnehmers das Tätigkeitsbeispiel einer Entgeltgruppe erfüllt, kommt es auf einen der Entgeltgruppe zugeordneten Oberbegriff regelmäßig nicht mehr an.