BAG - Urteil vom 15.02.2005
9 AZR 51/04
Normen:
TVG § 12a ; NDR-Tarifvertrag über arbeitnehmerähnliche Personen (TV 1996 vom 1. Juli 1996);
Fundstellen:
AuR 2005, 341
BAGE 113, 343
BAGE 165, 343
BB 2005, 1972
NZA 2006, 223
ZUM-RD 2005, 422
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 03.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 112/02
ArbG Hamburg, vom 27.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 62/02

Tarifrecht - Arbeitnehmerähnliche Person; Rundfunkgebührenbeauftragte beim NDR

BAG, Urteil vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 51/04

DRsp Nr. 2005/9427

Tarifrecht - Arbeitnehmerähnliche Person; Rundfunkgebührenbeauftragte beim NDR

»1. Die Tarifvertragsparteien sind frei, den unbestimmten Rechtsbegriff der arbeitnehmerähnlichen Person iSd. § 12a TVG auszufüllen, wenn sie den Geltungsbereich von Tarifverträgen für diesen Personenkreis festlegen wollen. 2. Rundfunkgebührenbeauftragte können arbeitnehmerähnliche Personen iSv. § 12a TVG sein.«

Orientierungssätze: 1. § 12a TVG bestimmt, dass auch für den Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen Tarifverträge abgeschlossen werden können. Der Gesetzgeber benutzt bei der Definition dieses Personenkreises unbestimmte Rechtsbegriffe. Diese können die Tarifvertragsparteien ausfüllen, wenn sie tarifliche Rechtsnormen schaffen. 2. Die Tarifvertragsparteien des TV 1996 haben dies getan, indem sie in Ziff. 2 und 3 dieses Tarifvertrages bei der Festlegung des tariflichen Geltungsbereichs die Begriffe der wirtschaftlichen Abhängigkeit und der sozialen Schutzbedürftigkeit näher definiert haben. 3. Weder der Wortlaut noch die Systematik, die Entstehungsgeschichte oder die tarifliche Praxis stehen einer Anwendung dieses Tarifvertrages auf Gebührenbeauftragte entgegen.