LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.09.2010
3 Sa 142/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 275/09

Tarifpluralität durch Nachbindung eines Tarifvertrages infolge Verbandswechsel der Arbeitgeberin; Tariflohnklage einer Krankenschwester

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 142/10

DRsp Nr. 2011/7716

Tarifpluralität durch Nachbindung eines Tarifvertrages infolge Verbandswechsel der Arbeitgeberin; Tariflohnklage einer Krankenschwester

1. Tritt der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus, so gilt der zuvor anwendbare Tarifvertrag nach § 3 Abs. 3 TVG weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Einigung der Tarifpartner noch vor dem Austritt abgeschlossen wurde, die Wirkungen des geänderten Tarifvertrags aber zeitgleich mit dem Austritt oder später in Kraft treten sollen. 2. Kommt es nach einem Wechsel des Arbeitgeberverbandes im Betrieb zu einer Tarifpluralität, so ist diese im Falle des § 3 Abs. 3 TVG zu Gunsten des im Wege der Nachbindung weitergeltenden Tarifvertrags aufzulösen, nachdem das BAG an dem Spezialitätsgrundsatz bei einer Tarifpluralität nicht mehr festhält.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 09. Dezember 2009 - 9 Ca 275/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Parteien streiten um tarifvertragliche Vergütungsansprüche.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 307 Abs. 3; BGB § 315; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01. Juli 2008 als Krankenschwester angestellt. Die Beklagte ist Betreiberin mehrerer Klinken.