LAG Köln - Urteil vom 05.02.2010
11 Sa 389/09
Normen:
TV-HKSI § 5 S. 1; TV-HKSI § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2457/08

Tariflohnerhöhung nach Haustarifvertrag der Helios-Klinik Siegburg

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 389/09

DRsp Nr. 2010/16509

Tariflohnerhöhung nach Haustarifvertrag der Helios-Klinik Siegburg

1. § 5 Satz 1 TV-HKSI ist dahingehend auszulegen, dass die tarifunterworfenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem Jahre 2008 die Tariferhöhung für den Bereich der VKA Anlage 2 zu Teil C für Krankenhäuser beanspruchen können; das folgt zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der Tarifbestimmung, ergibt sich aber aus der gebotenen Auslegung der Tarifnorm. 2. Nach § 7 Abs. 4 TV-HKSI ist ein Überleitungstarifvertrag nur für den Fall vorgesehen, dass ein Konzerntarifvertrag für den Bereich der Akutkliniken (sei es zwischen der Wittgensteiner Kliniken AG und ver.di oder HELIOS Kliniken GmbH und ver.di) zustande kommt; aus § 7 Abs. 4 TV-HKSI ergibt sich auch, dass die Tarifpartner in diesem Fall die Regelungen eines Konzerntarifvertrag zum Zwecke der Vereinheitlichung der Tarifanwendung nicht vorbehaltlos übernehmen wollen sondern sich Modifikationen durch Berücksichtigung der speziellen (insbesondere wirtschaftlichen) Verhältnisse der Arbeitgeberin einerseits und der tariflichen sozialen Standards andererseits vorbehalten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 10.02.2009 - 5 Ca 2457/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-HKSI § 5 S. 1; TV-HKSI § 7 Abs. 4;

Tatbestand