Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger tarifliche Lohnerhöhungen zu zahlen.
Der Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09. November 1998 (Bl. 3, 4 d. A.) bei der Beklagten als Einrichtungsberater beschäftigt. § 16 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 09. November 1998 enthält folgende Regelung:
§ 16 Tarifverträge und Betriebsordnung
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, finden die Tarifverträge für den Hessischen Einzelhandel in der jeweils geltenden Fassung sowie die Betriebsordnung Anwendung. Der Arbeitnehmer erklärt, dass er von diesen Bestimmungen Kenntnis genommen hat.
Der Arbeitnehmer hat jederzeit Anspruch auf Einsichtnahme in die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Arbeitsschutzgesetze.
Der Kläger ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Zwischen dem Arbeitgeberverband und der Gewerkschaft wurde am 27. Januar 2006 ein Tarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel abgeschlossen, der u.a. Einmalzahlungen von insgesamt EUR 275,00 vorsieht.
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