Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für 1994 das tarifliche Urlaubsgeld zu zahlen.
Die Klägerin wird seit Oktober 1973 von der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Seit dem 18. Januar 1993 ist sie ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Am 25. Februar 1994 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt.
Das Arbeitsverhältnis der tarifgebundenen Parteien fällt in den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der Schuhindustrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 31. Dezember 1984 in der Fassung vom 11. Januar 1989 (
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