I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 6. Mai 2015 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Das klagende Jobcenter macht aus übergegangenem Recht Lohnansprüche eines Arbeitnehmers des Beklagten in Höhe von zuletzt 6344,72 € geltend.
Der Beklagte betreibt ein Einzelunternehmen im Tätigkeitsfeld "Elektroinstallation". Er beschäftigt einen einzigen Arbeitnehmer, Herrn L.. Dieser hat in der DDR eine Ausbildung zum "Elektro- montierer" absolviert. Er ist seit Beginn seiner Tätigkeit am 01.02.2001 für den Beklagten mit folgenden Tätigkeiten betraut:
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