LAG Hamm - Urteil vom 11.08.2011
17 Sa 340/11
Normen:
TVöD-VKA § 18 Abs. 4; TVöD-VKA § 18 Abs. 6 S. 1; BGB § 317 Abs. 1; BGB § 319 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 82 Abs. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 11; LPVG NRW § 66 Abs. 7; LPVG NRW § 67; LPVG NRW § 70 Abs. 1 S. 1; LPVG NRW § 72 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1395/10

Tarifliches Leistungsentgelt im öffentlichen Dienst; Übertragung des Restvolumens bei fehlender Betriebs- oder einvernehmlicher Dienstvereinbarung; Ausschluss gerichtlicher Leistungsbestimmung bei tariflicher Zuweisung mitbestimmungspflichtiger Regelungen an Betriebsparteien

LAG Hamm, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 340/11

DRsp Nr. 2011/19736

Tarifliches Leistungsentgelt im öffentlichen Dienst; Übertragung des Restvolumens bei fehlender Betriebs- oder einvernehmlicher Dienstvereinbarung; Ausschluss gerichtlicher Leistungsbestimmung bei tariflicher Zuweisung mitbestimmungspflichtiger Regelungen an Betriebsparteien

Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD-VKA besteht kein Anspruch der Beschäftigten auf Auszahlung des aus dem Vorjahr übertragenen Restvolumens - hier aus 2008 - im Folgejahr - 2009, wenn die Betriebsparteien keine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung abgeschlossen haben. Es erfolgt eine Übertragung bis zur Einigung der Betriebsparteien über ein System der leistungsbezogenen Bezahlung.

Leitsatz der Redaktion: Haben die Tarifvertragsparteien den Betriebsparteien die Schaffung eines betrieblichen Systems zur leistungsorientierten Bezahlung durch Öffnung des Tarifvertrages für betriebliche Regelungen im Rahmen ihrer ureigenen Kompetenzen nach dem jeweiligen Landespersonalvertretungsgesetz und nach dem Betriebsverfassungsgesetz zugewiesen, ist das Gericht nicht aufgerufen, eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB vorzunehmen; die Betriebsparteien sind nicht Dritte im Sinne der §§ 317 Abs. 1, 319 Abs. 1 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2011 – 3 Ca 1395/10 – wird zurückgewiesen.