LAG Hamburg - Urteil vom 06.05.2009
5 Sa 107/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV-L § 18 Abs. 5; TV-L § 22 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 73/08

Tarifliches Leistungsentgelt für längerfristig erkrankte Arbeitnehmer

LAG Hamburg, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 107/08

DRsp Nr. 2009/25481

Tarifliches Leistungsentgelt für längerfristig erkrankte Arbeitnehmer

Bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 18 Abs. 5 TV-L erhalten auch längerfristig erkrankte Arbeitnehmer, die im Monat September nur noch Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 TV-L haben, das pauschale anteilige Leistungsentgelt.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26.8.2008 - 20 Ca 73/08 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 274,20 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TV-L § 18 Abs. 5; TV-L § 22 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger Leistungsentgelt gemäß § 18 Abs. 5 TV-L für das Jahr 2007 zusteht.

Der Kläger ist seit dem 01. April 1982 bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beidseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung.