LAG Köln - Urteil vom 18.01.2011
12 Sa 646/10
Normen:
TV Beschäftigungsbrücke § 3; TV Beschäftigungsbrücke § 8; ZPO § 533;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 8914/08

Tarifliches Anschlussarbeitsverhältnis für Auszubildende; unbegründete Klage auf Vertragsschluss bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 646/10

DRsp Nr. 2011/5254

Tarifliches Anschlussarbeitsverhältnis für Auszubildende; unbegründete Klage auf Vertragsschluss bei krankheitsbedingten Fehlzeiten

1. Personenbedingte Gründe im Sinne des § 8 TV Beschäftigungsbrücke sind alle Gründe, die aus der Sphäre des Auszubildenden stammen. Erforderlich ist eine Prognose des Arbeitgebers, in welcher Weise und in welchem Ausmaß das Arbeitsverhältnis zu seiner zukünftigen Durchführung belastet sein wird. 2. Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit indizieren einen entsprechenden Krankheitsverlauf in der Zukunft. Die abgestufte Darlegungs- und Beweislast entspricht derjenigen bei einer krankheitsbedingten Kündigung.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.04.2010 - 9 Ca 8914/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV Beschäftigungsbrücke § 3; TV Beschäftigungsbrücke § 8; ZPO § 533;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über den Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohnansprüche.