LAG Nürnberg - Urteil vom 27.09.2013
8 Sa 636/12
Normen:
TVöD -B § 27 Abs. 1; TVöD -B § 27 Abs. 3.1 S. 2; TVöD -B § 27 Protokollerklärung Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 261/12

Tariflicher Zusatzurlaub für Nachtarbeit einer Altenpflegerin unter Vorrang des jahresübergreifenden Zusatzurlaubes für Wechselschicht- oder Schichtarbeit

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.09.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 636/12

DRsp Nr. 2014/2955

Tariflicher Zusatzurlaub für Nachtarbeit einer Altenpflegerin unter Vorrang des jahresübergreifenden Zusatzurlaubes für Wechselschicht- oder Schichtarbeit

Nach § 27 Abs. 3.1, Satz 2 TVöD -B bleiben Nachtarbeitsstunden für Zusatzurlaub für Nachtarbeit auch dann unberücksichtigt, wenn sie in solchen (zum Jahresende hin liegenden) Monaten geleistet werden, für die jahresübergreifend wegen weiterer sich unmittelbar anschließender Monate mit Wechselschicht- oder Schichtarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. a oder b TVÖ-D Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin vom 19.11.2012, gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.07.2012, Az. 8 Ca 261/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -B § 27 Abs. 1; TVöD -B § 27 Abs. 3.1 S. 2; TVöD -B § 27 Protokollerklärung Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub für das Jahr 2010.

Die am 05.06.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden als Altenpflegerin an drei Tagen in der Woche beschäftigt.