Die Berufung der Klägerin vom 19.11.2012, gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 05.07.2012, Az. 8 Ca 261/12, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Gewährung von Zusatzurlaub für das Jahr 2010.
Die am 05.06.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.01.1999 bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20,5 Stunden als Altenpflegerin an drei Tagen in der Woche beschäftigt.
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