LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 14.07.2015
1 Sa 422 c/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV-Kraftfahrzeuggewerbe Schleswig-Holstein § 11; MTV-Kraftfahrzeuggewerbe Schleswig-Holstein § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1442/14

Tariflicher Verfall von Zahlungsansprüchen aufgrund konstitutiver Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen des Kraftfahrzeuggewerbes in der jeweiligen Fassung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 422 c/14

DRsp Nr. 2015/21033

Tariflicher Verfall von Zahlungsansprüchen aufgrund konstitutiver Bezugnahme auf tarifliche Bestimmungen des Kraftfahrzeuggewerbes in der jeweiligen Fassung

1. Vereinbaren die Parteien in einem schriftlichen Arbeitsvertrag mit insgesamt 13. Punkten, dass im Übrigen die tariflichen Bestimmungen für Angestellte des Kraftfahrzeuggewerbes in der jeweiligen Fassung Anwendung finden, handelt es sich hierbei um eine konstitutive Bezugnahme auf den Tarifvertrag.2. Diese ist wirksam, wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall ausdrücklich die Branche und den persönlichen Anwendungsbereich der in Bezug genommenen Tarifverträge bezeichnet haben. Eine Auslegung ergibt dann, dass auch die örtlich einschlägigen Tarifverträge in Bezug genommen werden sollten.3. Eine sich aus dem in Bezug genommenen Tarifvertrag ergebende Ausschlussfrist unterliegt keiner Inhaltskontrolle, wenn eine Globalverweisung auf Tarifrecht vereinbart ist. Dies ist anhand eines Abgleichs der vertraglichen Regelungen mit den tariflichen Bestimmungen festzustellen. Entscheidend ist, ob im Arbeitsvertrag vom Tarifvertrag abweichende Regelungen zu Lasten des Arbeitnehmers getroffen sind, die geeignet sind, die Angemessenheitsvermutung des Tarifvertrags in Frage zu stellen (im Anschluss an: BAG v. 18.9.2012 - 9 AZR 1/11).