LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2011
11 Sa 1493/10
Normen:
TVöD-AT § 26 Abs. 1; TVöD-AT § 26 Abs. 2 Buchst. a; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 778/10

Tariflicher Verfall von Urlaubsansprüchen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1493/10

DRsp Nr. 2011/6172

Tariflicher Verfall von Urlaubsansprüchen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit im öffentlichen Dienst

»§ 26 TVöD-AT enthält ein weitgehend vom Gesetzesrecht (§ 7 BUrlG) gelöstes Urlaubsregime mit der Folge, dass der tarifliche Mehrurlaub im öffentlichen Dienst mit dem Ende des in § 26 Abs. 2 lit. a TVöD-AT vorgesehenen Übertragungszeitraums (31. Mai des Folgejahres) verfällt, wenn er bis dahin wegen Arbeitsunfähigkeit nicht angetreten werden kann (wie LAG Rheinland-Pfalz 19.08.2010 - 10 Sa 244/10 - juris).«

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 08.09.2010 - 4 Ca 778/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD-AT § 26 Abs. 1; TVöD-AT § 26 Abs. 2 Buchst. a; BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigende Tarifurlaub aus dem Jahr 2008 verfallen ist.