LAG Köln - Urteil vom 22.04.2010
7 Sa 1260/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV Metall NRW § 19 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10828/08

Tariflicher Verfall von Ansprüchen des außertariflichen Angestellten bei arbeitsvertraglichem Verweis auf Arbeitsordnung der Arbeitgeberin

LAG Köln, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1260/09

DRsp Nr. 2010/18850

Tariflicher Verfall von Ansprüchen des außertariflichen Angestellten bei arbeitsvertraglichem Verweis auf Arbeitsordnung der Arbeitgeberin

Es stellt keine widersprüchliche, unklare oder aus anderen Gründen intransparente Regelung dar, wenn der Arbeitsvertrag eines sog. AT-Angestellten auf die Arbeitsordnung des Arbeitgebers verweist und diese den Verfall beiderseitiger Ansprüche bestimmt, wenn diese nicht innerhalb der tariflich dafür vorgesehenen Fristen geltend gemacht worden sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2009 in Sachen

10 Ca 10828/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV Metall NRW § 19 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger noch aus dem zum 31.12.2004 beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Anspruch auf eine Incentive-Zahlung für das Kalenderjahr 2004 zusteht.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.09.2009 Bezug genommen.