Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.09.2009 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger noch aus dem zum 31.12.2004 beendeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Anspruch auf eine Incentive-Zahlung für das Kalenderjahr 2004 zusteht.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.09.2009 Bezug genommen.
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