LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.05.2015
14 Sa 100/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; EinführungsTV ERA § 9 Nr. 4; EinführungsTV ERA § 9 Nr. 5; MTV-Metallindustrie Küste § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 517/13

Tariflicher Verfall des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung eines EntgeltanspruchsUnbegründete Auskunftsklage bei verspäteter Geltendmachung des Auskunftsbegehrens

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 100/14

DRsp Nr. 2015/17653

Tariflicher Verfall des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung eines Entgeltanspruchs Unbegründete Auskunftsklage bei verspäteter Geltendmachung des Auskunftsbegehrens

Ausschlussfristen betreffen auch Hilfsansprüche auf Auskunft zur Vorbereitung von Entgeltansprüchen. Das entspricht dem Zweck einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, Streitfragen aus dem Arbeitsverhältnis rasch zu klären. Anderenfalls wäre dem Arbeitnehmer gestattet, irgendwann und ohne Rücksicht auf Fristen zusätzliche Auskünfte zu verlangen, was die Ausschlussklausel wirkungslos machte. Knüpft eine tarifliche Ausschlussfrist an die Fälligkeit des Anspruchs an, so ist der Fristenlauf nicht allein deshalb gehemmt, weil der Anspruchsgegner den Anspruch zusätzlich abzurechnen oder Auskünfte zu erteilen hat. In einem solchen Fall läuft die Ausschlussfrist für den Zahlungsanspruch nicht, solange der Anspruchsgegner die erforderliche Abrechnung oder Auskunft unterlässt. Sie beginnt allerdings, wenn der Abrechnungs- oder Auskunftsanspruch verfallen ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.12.2013 - 3 Ca 517/13 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette: