LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.04.2010
10 Sa 203/10
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 2; MTV Einzelhandel NRW § 24;
Fundstellen:
LAGE § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 55
LAGE § 4 TVG Einzelhandel Nr. 17
LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 27a
ZInsO 2010, 1657
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2212/09

Tariflicher Verfall des Abgeltungsanspruchs auf gesetzlichen Erholungsurlaub

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 203/10

DRsp Nr. 2010/13679

Tariflicher Verfall des Abgeltungsanspruchs auf gesetzlichen Erholungsurlaub

Eine tarifliche Verfallvorschrift, die u. a. vorsieht, dass Ansprüche auf Urlaub und Urlaubsabgeltung spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, sofern sie nicht innerhalb der Frist schriftlich geltend gemacht werden (hier § 24 des Manteltairfvertrages für den Einzelhandel NRW), erfasst auch den Abgeltungsanspruch für den gesetzlichen Erholungsurlaub aus § 7 Abs. 4 BUrlG.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 16.12.2009 - 1 Ca 2212/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 2; MTV Einzelhandel NRW § 24;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung von Urlaub, den sie wegen einer von 1997 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahre 2008 durchgehend bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte, aufgrund tarifvertraglicher Verfallvorschriften untergegangen ist.