LAG Hamm - Urteil vom 21.10.2009
18 Sa 1423/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 13.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 206/08

Tariflicher Urlaubsgeldanspruch eines Rettungssanitäters bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf Tarifwerke des öffentlichen Dienstes und Abschluss eines Haustarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 1423/08

DRsp Nr. 2010/6835

Tariflicher Urlaubsgeldanspruch eines Rettungssanitäters bei arbeitsvertraglicher Verweisung auf Tarifwerke des öffentlichen Dienstes und Abschluss eines Haustarifvertrages

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung eines Tarifwerks, an das der Arbeitgeber nicht gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden ist, und tritt später ein Tarifvertrag in Kraft, an den beide Arbeitsvertragsparteien kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit nach § 3 Abs. 1 TVG gebunden sind, ist für die Lösung der Rechtsquellenkonkurrenz das Günstigkeitsprinzip maßgeblich. Das Spezialitäts- bzw. Ablösungsprinzip sind mangels Vorliegens einer Rechtsquellenkonkurrenz auf derselben Rangstufe nicht anwendbar, weil keine Konkurrenz von normativ geltenden Tarifverträgen vorliegt, sondern das Verhältnis einer einzelvertraglichen Regelung zu einem normativ wirkenden Tarifvertrag zu lösen ist.