BAG - Urteil vom 03.05.1994
9 AZR 165/91
Normen:
BUrlG § 13 Abs. 1 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988) § 12 Nr. 7, § 13 Nr. 1, 4;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 3 BUrlG
BAGE 76, 359
BB 1995, 311
DB 1995, 1517
EzA § 13 BUrlG Nr. 54
NZA 1995, 477
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 02.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 202/90
ArbG Bochum, vom 17.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 750/89

Tariflicher Urlaubsanspruch - Berechnung der Urlaubsdauer

BAG, Urteil vom 03.05.1994 - Aktenzeichen 9 AZR 165/91

DRsp Nr. 1995/3133

Tariflicher Urlaubsanspruch - Berechnung der Urlaubsdauer

»Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in der nordrhein-westfälischen Metallindustrie nicht auf 5 Kalendertage in der Woche verteilt, so ist sein tariflicher Urlaubsanspruch entsprechend der Arbeitsverpflichtung für die Woche umzurechnen. Ist in einem Schichtplan bestimmt, daß die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erst nach 20 Wochen erreicht wird, so ist für die Umrechnung des nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubsanspruches auf diesen Zeitraum abzustellen.«

Normenkette:

BUrlG § 13 Abs. 1 ; MTV (Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988) § 12 Nr. 7, § 13 Nr. 1, 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Jahresurlaubs.

Der Kläger ist bei dem beklagten Automobilunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer in dessen Werk Bochum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988 (MTV) anzuwenden. Darin ist u.a. bestimmt:

"§ 12 Allgemeine Urlaubsbestimmungen ...