Die Parteien streiten über die Höhe des Jahresurlaubs.
Der Kläger ist bei dem beklagten Automobilunternehmen als gewerblicher Arbeitnehmer in dessen Werk Bochum beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 29. Februar 1988 (
"§ 12 Allgemeine Urlaubsbestimmungen ...
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