I.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2010 - AZ:
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Strukturausgleich gemäß dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TVL und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) vom 12.10.2006 zusteht.
Der Kläger ist seit dem 01.06.1990 bei dem beklagten Land als technischer Regierungsangestellter gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 3.843,00 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Zum 01.11.2006 erfolgte eine Überleitung vom
Der TVÜ-L enthält - soweit hier von Interesse - folgende Regelungen
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