LAG Hamburg - Urteil vom 15.07.2010
1 Sa 12/10
Normen:
HVFG § 17 Abs. 2; TVÜ-L § 1 Abs. 2; TVÜ-L § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 257/09

Tariflicher Strukturausgleich nach Ausübung eines gesetzlichen Rückkehrrechts im Rahmen einer Krankenhausprivatisierung

LAG Hamburg, Urteil vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 12/10

DRsp Nr. 2011/7051

Tariflicher Strukturausgleich nach Ausübung eines gesetzlichen Rückkehrrechts im Rahmen einer Krankenhausprivatisierung

1. § 17 Abs. 2 HVFG (Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds) enthält eine Regelungslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des § 12 Abs.1 TVÜ-L zu schließen ist. 2. Die Regelung des § 17 Abs. 2 HVFG ist lückenhaft geworden, weil dort nur auf Lohn- und Vergütungsgruppen und nicht auf die Entgeltgruppen nach dem TV-L verwiesen wird. 3. Bei der von § 17 Abs. 2 HVFG gebotenen Schließung der durch die Änderung des Entgeltsystems entstandenen Lücke ist die Zahlung der Strukturausgleichs nach § 12 TVÜ-L dann geboten, wenn der Arbeitnehmer so behandelt werden muss wie die Beschäftigten, die bei der Arbeitgeberin die Umstellung des Vergütungssystems erfahren haben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4.Dezember 2009 - 13 Ca 257/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HVFG § 17 Abs. 2; TVÜ-L § 1 Abs. 2; TVÜ-L § 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Zahlung eines tarifvertraglichen Strukturausgleiches nach § 12 TVÜ-L.