LAG Köln - Urteil vom 08.02.2011
12 Sa 669/10
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; TV Sozial- und Bestandsschutz WDR § 2; TV Sozial- und Bestandsschutz WDR § 3 Abs. 1 S. 1; TV Sozial- und Bestandsschutz WDR § 3 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5939/08

Tariflicher Sozial- und Bestandsschutz für freie Mitarbeiter des WDR; unbegründete Klage eines Fernsehmoderators bei Überschreiten der Einkommensgrenze

LAG Köln, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 669/10

DRsp Nr. 2011/6669

Tariflicher Sozial- und Bestandsschutz für freie Mitarbeiter des WDR; unbegründete Klage eines Fernsehmoderators bei Überschreiten der Einkommensgrenze

Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz freier Mitarbeiter des WDR vom 1.4.2002 sind trotz des auf § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG hinweisenden Klammerzusatzes nicht im einkommenssteuerrechtlichen Sinne zu definieren.

Mit der Verwendung des Wortes "brutto" sind im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrages über den Sozial- und Bestandsschutz für freie Mitarbeiter des WDR (vom 01.04.2002) im arbeitsrechtlichen Sinne Einnahmen ohne Abzüge (Geld- und/oder Sachleistungen zuzüglich der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge) zu verstehen; Betriebsausgaben aus selbstständiger Tätigkeit sind davon (anders als bei der einkommenssteuerrechtlichen Gewinnermittlung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG) nicht abzuziehen.

Tenor

1. Die Berufung wird gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2010 (1 Ca 5939/08) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1; TV Sozial- und Bestandsschutz WDR § 2; TV Sozial- und Bestandsschutz WDR § 3 Abs. 1 S. 1; TV Sozial- und Bestandsschutz WDR § 3 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand