1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.10.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln
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2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Gewährung von drei Tagen Sonderurlaub wegen der Niederkunft der Ehefrau des Klägers am 08.03.2010.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das Cockpit-Personal bei der Beklagten (im Folgenden:
"1. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung auf freie Tage oder auf den Jahresurlaub in folgenden Fällen:
a. Bei Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder eines eigenen Kindes = 4 Tage
b. Bei Tod der Eltern/Geschwister oder Schwiegereltern = 3 Tage
c. Bei Niederkunft der Ehefrau = 3 Tage
…
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