LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.03.2013
12 Sa 1170/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 235/12

Tariflicher Sonderkündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer in der Textilindustrie Westfalen; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 1170/12

DRsp Nr. 2013/13777

Tariflicher Sonderkündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer in der Textilindustrie Westfalen; unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

Eine Durchbrechung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer in der Textilindustrie Westfalen in "anderen sachlich begründeten Fällen" findet nicht stets dann statt, wenn die kündigungsauslösende Maßnahme die Qualität eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG hat. Vorraussetzung ist vielmehr, dass die Weiterbeschäftigung der zur Kündigung ausgewählten älteren Arbeitnehmer in einem Maße erschwert oder unmöglich ist, wie dies bei Betriebsstilllegungen oder Betriebsteilstilllegungen der Fall ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 12.09.2012 - 4 Ca 235/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, die die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Schreiben vom 31.05.2012 ausgesprochen hat.