LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.02.2013
23 Sa 1763/12
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; MTV Berliner Einzelhandel § 8 Nr. 5 Buchst a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 7089/11

Tariflicher Nachtzuschlag für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013 - Aktenzeichen 23 Sa 1763/12

DRsp Nr. 2014/5943

Tariflicher Nachtzuschlag für Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit

1. Der Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel (MTV) enthält keine Beschreibung des Begriffs "Schichtarbeit". 2. Für Schichtarbeit ist wesentlich, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit der Beschäftigten hinaus anfällt und daher von mehreren Beschäftigten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge, teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit, erbracht wird, wobei nicht sämtliche Beschäftigte eines Betriebes zu gleicher Zeit arbeiten sondern nur ein Teil arbeitet, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat und sich beide Beschäftigungsgruppen regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ablösen; dabei muss nicht der jeweils abgelöste Arbeitsplatz identisch sein sondern nur eine übereinstimmende Arbeitsaufgabe von untereinander austauschbaren Beschäftigten erfüllt werden. 3. Nachtarbeit, die im Rahmen von Schichtarbeit geleistet wird, ist nach § 8 Nr. 5 Buchst. a MTV nur mit einem Zuschlag von 20 % zu vergüten; ein höherer Zuschlag ist der Regelung nicht zu entnehmen.

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.08.2012 - 28 Ca 7089/11 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.