LAG München - Urteil vom 15.04.2015
11 Sa 951/14
Normen:
AEntG § 7 Abs. 1; TV-Mindestlohn-Sicherheitsdienst § 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Rosenheim, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 492/14

Tariflicher Mindestlohn für die Tätigkeit einer Kaufhausdetektivin

LAG München, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 951/14

DRsp Nr. 2015/9060

Tariflicher Mindestlohn für die Tätigkeit einer Kaufhausdetektivin

Der TV Mindestlohn ist auf die Tätigkeit eines Kaufhausdetektivs anwendbar, wenn dieser nicht nur beobachtend tätig ist, sondern aktiv etwaige Ladendiebe stellt.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim (Az.: 5 Ca 492/14) vom 18.11.2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEntG § 7 Abs. 1; TV-Mindestlohn-Sicherheitsdienst § 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung des Mindestlohns nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen vom 11.02.2011.

Die Klägerin war vom 01.09.2008 bis zum 31.08.2013 bei der Beklagten, die eine Privatdetektei mit Kaufhausdetektei betreibt, als Kaufhaus-/Ladendetektivin beschäftigt. Der Umfang der Tätigkeiten der Kaufhausdetektei im Betrieb der Beklagten beträgt mehr als 50 %.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin in den Jahren 2011 bis 2013 einen Stundenlohn von € 6,65 brutto. Auf dieser Basis hatte die Beklagte auch monatliche Abrechnungen erstellt und die Vergütung bezahlt.