LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.07.2015
4 Sa 126/15
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; MTV § 22 Ziff. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2288 e/14

Tariflicher Mehrurlaub für ältere BeschäftigteBenachteiligungsfreie Gewährung von zwei weiteren Urlaubstage zum Schutz älterer Beschäftigter

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 126/15

DRsp Nr. 2015/20787

Tariflicher Mehrurlaub für ältere Beschäftigte Benachteiligungsfreie Gewährung von zwei weiteren Urlaubstage zum Schutz älterer Beschäftigter

Gewährt ein Haustarifvertrag einer Klinik Arbeitnehmern ab Vollendung des 50. Lebensjahres zwei Tage Mehrurlaub, kann dies nach § 10 AGG zulässig sein.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20.03.2015 - 2 Ca 2288 e/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; MTV § 22 Ziff. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe des jährlichen Urlaubsanspruchs der Klägerin.

Die am ... 1983 geborene Klägerin trat am 01. August 2005 als Gesundheits- und Krankenpflegerin in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein. Die Beklagte, die eine Klinik betreibt, ist Teil des H...Konzerns und war früher dem D... Konzern zugehörig.

Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der Manteltarifvertrag D... vom 02. März 2010 Anwendung. Dieser regelt zum Erholungsurlaub - soweit hier entscheidungserheblich - in § 22 Folgendes:

"§ 22 Erholungsurlaub