LAG Düsseldorf - Urteil vom 01.08.1995
6 Sa 479/95
Normen:
MTV im GWE-Bereich § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 16.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4460/94

Tariflicher Krankengeldzuschuss

LAG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 479/95

DRsp Nr. 2002/2586

Tariflicher Krankengeldzuschuss

»Aufgrund des vom Wortlaut gebotenen Verständnisses der tariflichen Krankengeldzuschussregelung in § 15 Abs. 3 MTV im GWE-Bereich aus dem Jahre 1989 ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, bei der Berechnung des Zuschusses die vom Krankengeld in Abzug gebrachten Sozialversicherungsbeiträge als eine "Krankengeldleistung an den Arbeitnehmer" in Ansatz zu bringen, so dass 100 % seines Nettoeinkommens nur einschließlich dieser Abzüge erreicht würde.«

Normenkette:

MTV im GWE-Bereich § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden tariflichen Krankengeldzuschusses.

Der Kläger war bei der Beklagten bis zum 31.5.1993 als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer und Auszubildende im GWE-Bereich (im Folgenden MTV) vom 17.7.1989 Anwendung.

Nach § 15 Abs. 3 des MTV erhält der Arbeitnehmer bei andauernder Arbeitsunfähigkeit einen tariflichen Krankengeldzuschuss.

Hinsichtlich der Berechnung des Zuschusses enthält § 15 Abs. 3 MTV folgende Bestimmungen:

"3.

Dem Kranken oder Verletzten wird ein Zuschuss in der Weise gezahlt, dass zusammen mit dem Kranken- oder Verletztengeld (siehe Nr. 5) folgende Sätze des Nettoeinkommens (siehe Nr. 4) erreicht werden:

3.1