LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2017
7 Sa 1954/16
Normen:
MTV-SFB Nr. 241.1.;
Fundstellen:
LAGE TzBfG § 14 Nr. 111
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 1376/16

Tariflicher Ausschluss sachgrundloser Befristungen durch den Manteltarifvertrag SFBUnwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Rundfunkmitarbeiters bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu einem nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 1954/16

DRsp Nr. 2017/11461

Tariflicher Ausschluss sachgrundloser Befristungen durch den Manteltarifvertrag SFB Unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Rundfunkmitarbeiters bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu einem nur vorübergehenden Beschäftigungsbedarf

1. Nr. 241.1 des Manteltarifvertrages SFB (MTV-SFB) enthält eine klare tarifliche Regelung, welche die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließt. Für die Wirksamkeit einer Befristung ist daher ein sachlicher Grund erforderlich. 2.Gemäß § 241.1 MTV-SFB ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, wenn der vorübergehende Bestand des Arbeitsplatzes oder sonstige sachliche Gründe dies erfordern. Dem entspricht der in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG geregelte sachliche Grund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung. 3. Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Bereich der Daueraufgaben der Arbeitgeberin entstehen als auch durch die Übernahme eines Projektes oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht.