1. Auf die Berufung des Klägers gegen das Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 11.02.2010 -
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.118,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 8.033,71 für die Zeit vom 01.04.2009 bis 30.07.2009, aus € 3.264,94 für die Zeit vom 31.07.2009 bis 26.11.2009 und aus € 3.118,52 seit 27.11.2009 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Abgeltung übergesetzlichen tariflichen Urlaubs, den der Kläger wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr einbringen konnte.
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