Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 13.10.2010 -
Die Revision wird zugelassen.
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger Zahlung von Urlaubsabgeltung wegen des gesetzlichen Urlaubs sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für die Jahre 2003 bis 2008.
Der 1961 geborene Kläger war bei der Beklagten als KFZ-Mechaniker beschäftigt. Seit 1994 ist er Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Ab dem 16.09.2002 war er durchgehend arbeitsunfähig und erhielt bis zum 30.10.2002 Entgeltfortzahlung und anschließend bis zum 30.10.2003 Krankengeld. Ab dem 01.11.2003 bezog er eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, seit dem 01.10.2008 bezieht er eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Mit Schreiben vom 29.07.2009 machte er gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem seit dem 16.09.2002 bis zum 30.09.2008 geltend. Mit Schriftsatz vom 07.06.2010 hat er darüber hinaus im Wege der Klageerweiterung die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs eingeklagt.
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