Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Erschwernis- und Zeitlohnzuschlags.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Briefzustellerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeiter bei der Deutschen Bundespost Anwendung (TV-Arb). Dessen Anlage 4 zu § 10 TV-Arb in Abschn. II Abs. 7 Nr. 103 lautet:
"II. Erschwerniszuschlag für sonstige Arbeitserschwernisse
(1) ...
...
(7) Der Erschwerniszuschlag wird für folgende Arbeiten gewährt:
...
103. Ziehen oder Schieben von Wagen oder Karren im Betriebsdienst von Hand. Ausgenommen hiervon bleiben solche Wagen oder Karren, die ausschließlich zur Arbeitserleichterung des einzelnen Arbeiters dienen.
..."
Die Klägerin bedient sich zur Ausführung ihrer Arbeiten der Briefzustellwagen und Briefzustellkarren der Beklagten. Die mögliche Zuladung bei den Zustellwagen beträgt 60 kg, bei der Zustellkarre 40 kg.
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