BAG - Urteil vom 19.06.1996
10 AZR 898/95
Normen:
TV-Arb Bundespost (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 10 Abschn. II Anlage 4 Abschn. II Abs. 7 Nr. 103;
Fundstellen:
BB 1996, 1944
NZA 1997, 100
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 40678/94
LAG Berlin, vom 11.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 76/95

Tariflicher Anspruch auf Erschwerniszuschlag

BAG, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 898/95

DRsp Nr. 1996/28718

Tariflicher Anspruch auf Erschwerniszuschlag

»Benutzen Arbeiter der Bundespost zur Briefzustellung Briefzustellwagen und -karren so besteht ein Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag, wenn damit nicht ausschließlich eine Arbeitserleichterung, sondern auch eine Rationalisierung erreicht wird.«

Normenkette:

TV-Arb Bundespost (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost) § 10 Abschn. II Anlage 4 Abschn. II Abs. 7 Nr. 103;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines tariflichen Erschwernis- und Zeitlohnzuschlags.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Briefzustellerin tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeiter bei der Deutschen Bundespost Anwendung (TV-Arb). Dessen Anlage 4 zu § 10 TV-Arb in Abschn. II Abs. 7 Nr. 103 lautet:

"II. Erschwerniszuschlag für sonstige Arbeitserschwernisse

(1) ...

...

(7) Der Erschwerniszuschlag wird für folgende Arbeiten gewährt:

...

103. Ziehen oder Schieben von Wagen oder Karren im Betriebsdienst von Hand. Ausgenommen hiervon bleiben solche Wagen oder Karren, die ausschließlich zur Arbeitserleichterung des einzelnen Arbeiters dienen.

..."

Die Klägerin bedient sich zur Ausführung ihrer Arbeiten der Briefzustellwagen und Briefzustellkarren der Beklagten. Die mögliche Zuladung bei den Zustellwagen beträgt 60 kg, bei der Zustellkarre 40 kg.