LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.02.2010
5 Sa 1102/09
Normen:
GewO § 106 S. 1; BGB 315 Abs. 3 S. 2; TV ATZ § 2 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 2; TV ATZ § 3 Abs. 2 b; TV ATZ § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 755/08

Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell bei ermessensfehlerhafter Ablehnungsentscheidung; tarifwidriger Erlass bei generellem Ausschluss der Altersteilzeit im Blockmodell

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.02.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1102/09

DRsp Nr. 2010/19260

Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit im Blockmodell bei ermessensfehlerhafter Ablehnungsentscheidung; tarifwidriger Erlass bei generellem Ausschluss der Altersteilzeit im Blockmodell

1. Gemäß § 3 Abs. 3 TV ATZ kann die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird; daraus folgt, dass nicht die Arbeitnehmerin die Lage der Arbeitszeit bestimmen kann sondern dies dem Weisungsrecht der Arbeitgeberin obliegt und diese bei Ausübung des Weisungsrechts an den Maßstab des billigen Ermessens gebunden ist. 2. Ob die Arbeitgeberin bei ihrer Ermessensentscheidung die wesentlichen Umstände des Falles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; geht es um die Verteilung der Arbeitszeit, sind alle sachlichen Gründe berücksichtigungsfähig, die sich auf die Lage der Arbeitszeit als solche beziehen.