Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2009 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungen trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.
Die Kläger, 1952 geboren, sind zwischen 1976 und 1989 in die Dienste der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin getreten und stehen in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, auf das kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der Altersteilzeit-Tarifvertrag (nachfolgend: ATV-IBM) vom 23.07.2004, der zwischen der IBM Deutschland GmbH und der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurde, Anwendung findet. Der ATV-IBM, der am 31.12.2009 nachwirkungslos geendet hat, bestimmt - soweit hier von Interesse - Folgendes:
§ 2 Arbeitszeit
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