LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.03.2009
15 Sa 51/09
Normen:
TV (Zuwendung für Angestellte) § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c; SGB VI § 237 a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 9821/08

Tarifliche Zuwendung für Frauen bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente ohne Stellung eines Rentenantrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 51/09

DRsp Nr. 2009/11382

Tarifliche Zuwendung für Frauen bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente ohne Stellung eines Rentenantrages

Ein Anspruch auf Zahlung einer Zuwendung nach § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestelte verlangt nicht zusätzlich, dass die Angestellte einen Rentenantrag für den Bezug der Altersrente für Frauen stellt.

Tenor:

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.10.2008 - 58 Ca 9821/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV (Zuwendung für Angestellte) § 1 Abs. 2 Ziff. 4 c; SGB VI § 237 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Zuwendung für das Jahr 2007 in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.380,37 €.

Die am ..... 1947 geborene Klägerin hätte zum 1. November 2007 eine Altersrente für Frauen nach § 237 a SGB VI beziehen können.