1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 12.08.2009 - Az.: 3 Ca 802 b/09 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe einer der Klägerin für das Jahr 2008 zustehenden tariflichen Zuwendung.
Die 46-jährige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.10.1989 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.10.1989 (Bl. 7 d. A.) in der Fassung des Änderungsvertrages vom 21.07.1998 (Bl. 8 d. A.) als Gesundheitsberaterin in der Geschäftsstelle N. mit zurzeit 25 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Ihr Monatsgehalt beträgt € 2.578,26. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifwerke des BAT/AOK-Neu Anwendung.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|