Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Zahlung einer anteiligen tariflichen Zuwendung an die Klägerin für das Jahr 1995.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (
Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 28. September 1993 nahm die Klägerin für die Zeit vom 21. November 1993 bis 28. September 1996 Erziehungsurlaub in Anspruch. Am 2. Juli 1995 gebar sie ihr zweites Kind und machte auch für dieses den vollen Erziehungsurlaub geltend.
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