LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.2011
18 Sa 627/10
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; SGB VI § 240; TV Zusatzversorgung (Maler- und Lackiererhandwerk) § 5 Nr. 4 Buchst. c; TV Zusatzversorgung (Maler- und Lackiererhandwerk) § 6 Nr. 3 Buchst. b; TV Zusatzversorgung (Maler- und Lackiererhandwerk) § 8 Nr. 1; TV Zusatzversorgung (Maler- und Lackiererhandwerk) § 13 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1724/08

Tarifliche Zusatzrente bei Erwerbsunfähigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk; unbegründete Feststellungsklage zur tariflichen Ergänzungsbeihilfe für gesetzliche Erwerbsminderungsrente bei unzureichender Wartezeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 627/10

DRsp Nr. 2011/5700

Tarifliche Zusatzrente bei Erwerbsunfähigkeit im Maler- und Lackiererhandwerk; unbegründete Feststellungsklage zur tariflichen Ergänzungsbeihilfe für gesetzliche Erwerbsminderungsrente bei unzureichender Wartezeit

1. Der Versicherungsfall für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente nach den Tarifverträgen für eine Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk ("Altfälle" bis 31.12.2006) folgt der Feststellung des Versicherungsfalls durch die gesetzliche Rentenversicherung. 2. Die Berechnung der Wartezeit für eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente ("Altfälle" bis 31.12.2005) knüpft an den Versorgungsfall an, nicht an eine evtl. früher festgestellte Fachuntauglichkeit/Berufsuntauglichkeit.

1. Soweit § 6 Nr. 3 Buchst. b TV Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk eine Wartezeitberechnung ab dem Eintritt der Untauglichkeit vorsieht, gilt diese Berechnungsregel nur für den Bezug der Altersbeihilfe gemäß § 8 Nr. 1 TV Zusatzversorgung.